Interview mit Patentanwalt Dr. Alexander Jeschke

Die IHK Halle-Dessau hat am 8, März 2023 ihre Mitglieder per Newsletter zu einem Beratertag eingeladen: „Der Patentanwalt rät: Geistiges Eigentum wirksam schützen!“

Exklusiv am 15. März können sich interessierte Unternehmer und Führungskräfte telefonisch und kostenlos im Direktkontakt mit Patentanwalt Dr. Alexander Jeschke informieren, wie Sie ihr geistiges Eigentum schützen oder fremde Patente nutzen können.

Für alle Leser der WIRTSCHAFTSPOST, die dieses Angebot nicht nutzen können, beantwortete uns Dr. Jeschke für uns vorab einige Fragen, die für unsere Leser:innen vielleicht interessant sein können.
Für Ihre speziellen Fragen und oder eine juristische Wahrnehmung Ihres Anliegens wenden Sie sich bitte an eine der mitteldeutschen Kanzleien – siehe Anzeige unten.
Ihr Team der Wirtschaftspost


Sehr geehrter Herr Dr. Jeschke, können Sie unseren Lesern bitte kurz das Geschäftsmodell Ihrer Patentanwaltskanzlei und den möglichen Nutzen für Unternehmer und Führungskräfte beschreiben?

Dr. Alexander Jeschke

Wir verstehen uns als Beratungskanzlei. Gerade in den sehr komplexen Thematiken rund um Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs haben anfängliche Entscheidungen für Unternehmen erhebliche Auswirkungen. Hier setzen wir als Kanzlei an, analysieren die Sachlage und geben Empfehlungen. Diese Empfehlungen können selbstverständlich auch darin bestehen, vorliegend nichts zu machen, und gegebenenfalls auf ein Schutzrecht zu verzichten. Selbstverständlich bieten wir auch das klassische Portfolio einer Patentanwaltskanzlei rundum das Ausarbeiten und Anmelden von Patenten, das Durchsetzen von Schutzrechten, Ausarbeiten von Marken- und Designanmeldungen an. Selbstverständlich auch die Überwachung von Fremdschutzrechten, wobei wir auf einen sehr kommunikativen Ansatz zurückgreifen. Gerade vor dem Hintergrund, dass wir schon seit über 12 Jahren rein elektronisch arbeiten, können wir für unsere Mandanten Zugriff in unsere Akten gewähren, sodass unsere Mandanten keine eigene Aktenführung benötigen. Gerade von Unternehmern und Führungskräften wird dies sehr begrüßt, da die Kommunikationswege bei uns kurz und die wesentlichen Informationen leicht abrufbar sind. Praktisch bedeutet das, für Unternehmen reduzieren sich die Kosten erheblich.

Können Sie bitte kurz die drei wichtigsten Regeln im unternehmerischen Handeln zum Schutz vor unerwünschten Überraschungen im Patentrecht erläutern?

Eines der wichtigsten Probleme in meiner täglichen Praxis ist es, wenn bereits viele Handlungen im Vorfeld getätigt wurden und ich jetzt lediglich noch – beispielsweise – eine Marke anmelden soll. Gerade in diesen Fällen haben sich die Beteiligten schon in eine Marke „verliebt“ und ich muss ihnen nun mitteilen, dass ein Markenschutz wie gewünscht gegebenenfalls nicht möglich ist. Dies kann beispielsweise daran liegen, dass es Drittmarken oder Schutzrechte gibt, die ein erhebliches Potenzial für spätere Konflikte aufweisen. Auch im Bereich der Patente und Gebrauchsmuster werden wir sehr häufig erst spät im Prozess mit einbezogen. Des Öfteren führe ich Gespräche, bei denen mir mitgeteilt wird, dass in 2 Wochen oder dergleichen ein bestimmtes Produkt auf einer Messe gezeigt oder der Produktlaunch erfolgen soll und jetzt nur noch mal „kurz“ die Schutzrechtslage geprüft werden muss. Auch hier hätte schon zu Beginn in der Entwicklung gegebenenfalls eine Patentanmeldung erfolgen können beziehungsweise auch eine Recherche nach Drittschutzrechten. So lautet die wichtigste Regel: Bitte kontaktieren Sie Ihren Patentanwalt möglichst frühzeitig und beziehen Sie ihn ein. Die zweite Regel lautet: Bitte geben Sie Ihrem Patentanwalt alle relevanten Informationen. Gerade wenn beispielsweise ein Unternehmen in einigen Jahren verkauft werden soll oder bestimmte Markentscheidungen für neue Märkte erfolgen sollen, ist ein rechtzeitiges Einbeziehen des Patentanwaltes nötig. Nur in diesem Fall können Sie eine optimale Beratung aus schutzrechtlicher Sicht erhalten. Die letzte Regel lautet: Tue Gutes und sprich darüber. Vorliegend auf das Patentwesen bezogen heißt das: Melden Sie Patente an und setzen Sie diese auch proaktiv für das technische Marketing ein. Heutzutage werden Patente immer noch mit Innovationsfreudigkeit verbunden. So werden Unternehmen, welche ein großes Patentportfolio haben, als innovativ angesehen.

Wo liegen die entscheidenden Unterschiede im Hinblick auf Patentpotential Gebrauchsmuster und Markensicherung, welche Erkenntnisse ergeben sich daraus aus dem Blickwinkel der Wirtschaft?

Sowohl Patente als auch Gebrauchsmuster gehören zu den technischen Schutzrechten. An dieser Stelle möchte ich eine Lanze für das Gebrauchsmuster brechen, welches fälschlicherweise häufig als „kleines Patent“ bezeichnet wird. Das ist ein Trugschluss! Es gibt Fälle, in denen ein Patentschutz nicht, jedoch ein Gebrauchsmusterschutz möglich ist. Dennoch gilt als Regel, jeweils mit einer Patentanmeldung anzufangen, da aus jeder Patentanmeldung noch ein Gebrauchsmuster erzeugt werden kann, sofern das Patent noch nicht erteilt und nicht älter als 10 Jahre ist.

Die Markensicherung generiert, wie schon in der Begrifflichkeit nahelegt, einen wesentlichen Beitrag für das Marketing. Zwar sind Unternehmen bereits häufig durch die Handelsregistereintragung markenrechtlich geschützt, jedoch häufig nur regional. Um im Fall der Fälle tatsächlich eine Marke durchsetzen zu können, empfiehlt es sich auf jeden Fall, eine Marke für die Unternehmensbezeichnung einzutragen. Darüber hinaus sollten auch Produkte mit Marken versehen werden, da Marken das Produkt unter einer Begrifflichkeit zusammenfassen.

Als wichtigste Erkenntnis für die Wirtschaft sehe ich, dass Patente nicht nur als Innovationsschutz, sondern ebenso wie auch Marken als Instrument des Marketings begriffen werden sollten.

Was kann ich als Unternehmen tun, wenn ich Lösungen fremder Patente oder Marken preiswert nutzen möchte oder selbst eigenes Know-how oder geistiges Eigentum gewinnbringend vermarkten will, das keinem Patent- oder Markenschutz unterliegt?

Sollte tatsächlich bereits ein Patent für eine entwickelte Technologie bestehen, so gibt es im Wesentlichen zwei Strategien:

Nach der ersten kann man versuchen bei dem entsprechenden Patentinhaber eine marktübliche Lizenz zu erfragen. Je nach dem kann es sein, dass diese Art der Lizenz verwehrt wird. Wenn somit dieser Weg ausscheidet, kann gegebenenfalls eine erneute Prüfung des Schutzrechtes erfolgen, sodass man analysiert, ob gegen die Patenterteilung etwas spricht. Sollte dies der Fall sein, kann das Gespräch mit dem Patentinhaber gesucht, beziehungsweise versucht werden, das Schutzrecht mittels eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage ungültig erklären zu lassen. Alternativ kann natürlich auch dieses Patent dazu führen, dass eine Umgehungslösung erarbeitet wird, welche gegebenenfalls effizienter ist und eine Verbesserung darstellt.

Fremde Marken kann man eigentlich nie nutzen außer man möchte das Produkt des Markeninhabers vertreiben. Bezüglich des Know-Hows, gerade wenn es nicht dem Patentschutz zugänglich ist, ist Schweigen ein hervorragendes Mittel. Know-How wird sehr häufig unterschätzt. Gerade wenn ein Produkt entwickelt wurde und dieses Produkt in einem gewissen Reifegrad aufweist, hat man bereits viele kleine Probleme bei oder vor der Produkteinführung gelöst, welche Wettbewerber, welche sich ein Schutzrecht zu eigen machen möchten, beziehungsweise wenn es keine Schutzmöglichkeit gibt, erst einmal nacharbeiten müssen. Der daraus resultierende Zeitvorsprung kann zur Markteroberung genutzt werden. Auf jeden Fall sollte das Ganze mit einer guten Marketing- und somit auch einer guten Markenstrategie begleitet sein. Und was Viele vergessen: Auch Know-How kann lizensiert werden. Dies ist zwar deutlich schwieriger, aber auch hier gilt: Wenn das Ganze gegebenenfalls mit einer guten Marke begleitet ist, kann dies sehr erfolgsversprechend sein.

Welche Rolle spielt das Arbeitnehmererfindungsrecht und kann wie Kann man den Gewinn daraus kalkulieren?

Das Arbeitnehmererfindungsrecht spielt leider zu Unrecht eine untergeordnete Rolle. Das Arbeitnehmererfindergesetz besagt kurz zusammengefasst, dass eine Erfindung, welche ein Arbeitnehmer tätigt, dem Arbeitgeber zusteht. Dafür, dass der Arbeitgeber die Früchte der Erfindung nutzen kann, erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung. Hier hat sich in der Rechtsprechung eine Berechnungsart etabliert, welche als „Lizenzanalogie“ bezeichnet wird, mit der anhand des Umsatzes, welcher auf Basis des Patentes erzielt wurde, und dem Beitrag, die die Erfindung an dem verkauften Produkt hat, bestimmt.
Eine solche Erfindervergütung kann für einen Angestellten ein nettes Zubrot sein. Meist, das sei an dieser Stelle ausgeführt, sollte man sich aber nicht zu viel davon versprechen, da die Vergütungen im Allgemeinen überschaubar sind. Das ist auch für den Unternehmer eine gute Nachricht, da er erst anhand von erzieltem Umsatz gegebenenfalls einen kleinen Beitrag an seine Erfinder leisten muss.

Was erwartet mich als Besucher Ihres YouTube-Kanals @patent-youtuber?

In meinem YouTube-Kanal zeige ich für die unterschiedlichsten Gruppen auf, wie das Patentrecht beziehungsweise das Markenrecht oder auch das Design auch praktisch genutzt werden kann. Gerade für Personen, die sich noch nicht in die Materie eingearbeitet haben, ist das ein sehr einfacher, und ich hoffe, auch kurzweiliger Einstieg. Wie für YouTube üblich, habe ich das Ganze etwas lockerer gehalten. Dies jedoch soll nicht den rechtlichen Gehalt, der dahinter steht, mindern. Hier kann jeder vom privaten Kleinerfinder bis zum Unternehmer Informationen gewinnen, welches der für ihn oder sie richtige Weg ist.