Anzeigen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen um drei Monate verlängert

(24.03.2020) Arbeitgeber können Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

In der aktuellen Situation in Folge der Corona-Pandemie unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter gemeinsam Arbeitgeber bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Sie akzeptieren, dass Anzeigen für das Jahr 2019 auch nach dem eigentlichen Meldetermin 31. März 2020 abgegeben werden, nämlich bis spätestens 30. Juni 2020. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

Das bedeutet, dass die Agentur für Arbeit bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden. Die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Was bedeutet Anzeigepflicht und Ausgleichsabgabe?

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bis 31. März 2020 der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen. Aktuell sind Arbeitgeber aufgrund der Pandemie Sars-CoV-2 mit einer Vielzahl unterschiedlicher Probleme beschäftigt. Diese Widrigkeiten erschweren auch die fristgerechte Erstattung der Anzeige und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX.